Kormoranbejagung: Für konsequenten Fischartenschutz – rechtskonform und verantwortungsvoll

Die aktuelle Thüringer Kormoranverordnung schafft Handlungsmöglichkeiten – sie müssen verantwortungsvoll genutzt werden

Der Schutz unserer heimischen Fischfauna ist eine gemeinsame Aufgabe von Fischerei, Gewässerbewirtschaftung, Naturschutz und Jagd.

Aus unserer Sicht gehört dazu auch eine konsequente und zugleich rechtskonforme Regulierung des Kormorans dort, wo ein erheblicher Fraßdruck auf natürlich vorkommende Fischarten besteht oder erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden drohen.

Für die Gewässer im Ilm-Kreis betrifft diese Diskussion insbesondere die Ilm und die Talsperre Heyda.

Dabei ist uns eines besonders wichtig: Es geht nicht um einen Freibrief zur Tötung von Kormoranen. Es geht um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften.

Die aktuelle Thüringer Kormoranverordnung gilt

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kormoranverordnung vom 12. März 2026 wurde der rechtliche Rahmen in Thüringen angepasst. Die Änderung wurde im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Nach der geltenden Thüringer Kormoranverordnung dürfen Kormorane der dort genannten Unterarten zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt getötet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen der Verordnung eingehalten werden. Die Verordnung erfasst dabei nicht mehr ausschließlich die früher ausdrücklich genannten Gewässertypen, sondern stellt in § 1 Abs. 1 Nr. 4 auf die von den Berechtigten genutzten Gewässer und einen Bereich von 250 Metern darum ab.

Damit besteht nach unserer Auffassung eine wichtige rechtliche Grundlage, um den Schutz gefährdeter Fischbestände auch an geeigneten Standgewässern und Fließgewässern praktisch umzusetzen.

Das bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass jeder Kormoran an jedem Gewässer jederzeit geschossen werden darf.

Die Voraussetzungen der Thüringer Kormoranverordnung sind in jedem Einzelfall einzuhalten.

Kormoranbejagung vom 16. August bis 31. März

Die Thüringer Kormoranverordnung eröffnet grundsätzlich einen festgelegten Zeitraum für die Entnahme von Kormoranen.

Kormorane dürfen in Thüringen grundsätzlich vom 16. August bis einschließlich 31. März erlegt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Thüringer Kormoranverordnung erfüllt sind.

Damit besteht insbesondere in den für die Fischfauna kritischen Herbst-, Winter- und frühen Frühjahrsmonaten die Möglichkeit, den Kormoranfraßdruck durch rechtmäßige Vergrämung und Entnahme zu reduzieren.

Gerade an Fließgewässern wie der Ilm sowie an Standgewässern wie der Talsperre Heyda kann dies von erheblicher Bedeutung sein, wenn sich dort größere Kormoranansammlungen bilden und dadurch ein erheblicher Fraßdruck auf natürlich vorkommende Fischarten entsteht.

Dabei gilt ausdrücklich: Der Zeitraum allein berechtigt noch nicht zum Abschuss. Auch innerhalb des Zeitraums vom 16. August bis 31. März müssen sämtliche weiteren Voraussetzungen der Thüringer Kormoranverordnung eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere die erforderliche Berechtigung bzw. Beauftragung, die räumlichen Vorgaben, die Regelungen für Schutzgebiete, die zulässige Tageszeit, die Verwendung nicht bleihaltiger Munition sowie die vorgeschriebenen Melde- und Dokumentationspflichten.

Für die Praxis bedeutet das:

Vom 16. August bis 31. März besteht die rechtliche Möglichkeit zur Kormoranentnahme – dort, wo die Voraussetzungen der geltenden Verordnung erfüllt sind.

Diese Möglichkeit sollte aus unserer Sicht im Interesse des Fischartenschutzes konsequent, planvoll und verantwortungsvoll genutzt werden.

Was bei einer Kormoranbejagung zu beachten ist

Die Kormoranbejagung ist keine gewöhnliche Jagd auf eine jagdrechtlich bejagbare Wildart. Der Kormoran ist besonders geschützt und unterliegt nicht dem Jagdrecht.

Ein Abschuss ist deshalb nur im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahme und unter Einhaltung der Thüringer Kormoranverordnung zulässig.

Unter anderem gelten nach der aktuellen Verordnung folgende Vorgaben:

  • Der Abschuss muss einem der in der Verordnung genannten Zwecke dienen.
  • Berechtigt sind insbesondere die dort genannten Fischereiberechtigten sowie von diesen entsprechend beauftragte Personen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.
  • Für beauftragte Personen gelten die dort genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Jagdausübungsberechtigung bzw. Jagderlaubnisschein und gültigem Jagdschein.
  • Es darf nur eine für die Jagd zugelassene Schusswaffe mit nicht bleihaltiger Munition verwendet werden.
  • Der Abschuss ist grundsätzlich nur im Zeitraum von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang zulässig.
  • Die Verordnung sieht einen Bereich von 250 Metern um die von den Berechtigten genutzten Gewässer vor.
  • In bestimmten Schutzgebieten bestehen zusätzliche Einschränkungen.
  • Eine erhebliche Störung anderer streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten ist zu vermeiden.
  • Abschüsse sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren und der zuständigen unteren Naturschutzbehörde halbjährlich zu melden.

Darüber hinaus können an einzelnen Gewässern oder Gewässerabschnitten zusätzliche behördliche Einschränkungen bestehen. Die Verordnung sieht ausdrücklich die Möglichkeit entsprechender Verbote vor.

Wer unsicher ist, sollte deshalb vor einer Maßnahme die örtlich zuständige Behörde beziehungsweise den Fischereiberechtigten kontaktieren und die Voraussetzungen für das konkrete Gewässer klären.

Das ist keine Schwäche, sondern verantwortungsvolle Umsetzung des geltenden Rechts.

Ilm und Talsperre Heyda: sensible Gewässer brauchen Schutz

Gerade an der Ilm kann der Kormorandruck in bestimmten Situationen erheblich sein.

Der Kreis-Angelfischereiverband Ilmenau berichtete beispielsweise im Winter 2025/26 von zeitweise etwa 40 bis 50 gleichzeitig beobachteten Kormoranen an der Ilm, nachdem mehrere Stillgewässer der Region zugefroren waren. Auch an der Talsperre Heyda wurden nach Angaben des Verbandes größere Ansammlungen beobachtet.

Solche Beobachtungen zeigen aus unserer Sicht, warum eine örtlich angepasste und kontinuierliche Beobachtung notwendig ist.

Besonders problematisch können Situationen sein, in denen sich Kormorane aufgrund von Eis, Witterung oder anderen Umständen auf wenige eisfreie Gewässer konzentrieren. Dann kann innerhalb kurzer Zeit ein erheblicher Fraßdruck auf einzelne Gewässerabschnitte entstehen.

Der Landesbericht Thüringens beschreibt bereits seit längerem, dass Kormorane insbesondere bei Vereisung größerer Standgewässer auf angrenzende Fließgewässer ausweichen können.

Für die Ilm bedeutet das: Die Entwicklung der Kormoranbestände sollte nicht erst dann betrachtet werden, wenn Fischbestände bereits deutlich geschädigt sind.

Fischartenschutz braucht mehr als nur Gewässerbau

Natürlich sind strukturreiche Gewässer, eine gute Wasserqualität und die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit von großer Bedeutung.

Diese Maßnahmen müssen fortgeführt werden.

Gleichzeitig sollte aber auch der Einfluss fischfressender Prädatoren sachlich betrachtet werden. Die Verbesserung des Lebensraums und ein angemessenes Prädatorenmanagement sind aus unserer Sicht keine Gegensätze, sondern können sich ergänzen.

Das gilt insbesondere dort, wo sich hohe Kormorankonzentrationen regelmäßig auf empfindliche Fischbestände auswirken.

Wir halten es deshalb für falsch, den Fischartenschutz ausschließlich auf Gewässerstruktur und Durchgängigkeit zu reduzieren.

Ebenso falsch wäre es allerdings, den Kormoran als alleinige Ursache für den Zustand unserer Fischfauna darzustellen.

Fischbestände werden durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst.

Dazu gehören unter anderem Gewässerstruktur, Wasserqualität, Temperaturentwicklung, Wanderhindernisse, Krankheiten, Nahrungsangebot, Besatz und Bewirtschaftung sowie der Einfluss verschiedener Prädatoren.

Ein nachhaltiger Fischartenschutz muss diese Faktoren gemeinsam betrachten.

Was frisst ein Kormoran?

Der tägliche Nahrungsbedarf des Kormorans wird in unterschiedlichen Quellen unterschiedlich angegeben. Der Thüringer Landesbericht nennt als Größenordnung etwa 300 Gramm Fisch pro Tag, mit höheren Werten beispielsweise während der Brutzeit oder in ausgeprägten Kälteperioden. Im aktuellen Fragenkatalog des Landes Thüringen für die Jägerprüfung wird ein durchschnittlicher Bereich von 400 bis 500 Gramm Fisch pro Tag angegeben.

Unabhängig von der konkreten Durchschnittszahl ist damit offensichtlich: Größere Kormorankonzentrationen können einem Gewässer erhebliche Mengen Fisch entziehen.

Wer beispielsweise 50 Kormorane über mehrere Tage an einem kleinen oder mittleren Gewässer beobachtet, muss deshalb den möglichen Fraßdruck ernst nehmen.

Genau deshalb ist ein kontinuierliches Monitoring sinnvoll.

Kormoranmanagement und Vergrämung gehören zusammen

Wir setzen uns für eine Kombination verschiedener Maßnahmen ein.

Dazu gehören insbesondere:

  1. regelmäßige Beobachtung der Kormoranbestände,
  2. Dokumentation besonders betroffener Gewässerabschnitte,
  3. gezielte Vergrämung, soweit rechtlich zulässig,
  4. Entnahme im Rahmen der geltenden Thüringer Kormoranverordnung,
  5. enge Abstimmung zwischen Fischereiberechtigten und Jägerschaft,
  6. Dokumentation und Meldung der Abschüsse entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Der Zweck muss dabei immer der Schutz der Fischfauna und die Einhaltung des geltenden Rechts sein.

Ein planvolles Vorgehen ist aus unserer Sicht wesentlich sinnvoller als unkoordinierte Einzelmaßnahmen.

Zusammenarbeit statt gegenseitiger Vorwürfe

Die Diskussion über den Kormoran wird in Thüringen teilweise sehr kontrovers geführt.

Naturschutzverbände können die Kormoranverordnung selbstverständlich kritisieren und ihre eigene rechtliche oder fachliche Bewertung veröffentlichen. Eine solche Verbandsposition ist jedoch nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung gleichzusetzen.

Für die praktische Umsetzung ist deshalb entscheidend, was im geltenden Recht tatsächlich geregelt ist und ob für das konkrete Gewässer zusätzliche behördliche Einschränkungen bestehen.

Wir halten es für falsch, Jägerinnen und Jäger durch pauschale Aussagen zu verunsichern.

Genauso falsch wäre es aber, Jägerinnen und Jäger zu einem Abschuss aufzufordern, ohne die Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls zu prüfen.

Unser Appell lautet deshalb: Recht kennen, Voraussetzungen prüfen, sauber dokumentieren und verantwortungsvoll handeln.

Unser Standpunkt zur Ilm und zur Talsperre Heyda

Für die Ilm und die Talsperre Heyda sprechen wir uns ausdrücklich für ein aktives, kontinuierliches und rechtskonformes Kormoranmanagement aus.

Wo die Voraussetzungen der Thüringer Kormoranverordnung erfüllt sind, sollten die vorhandenen Möglichkeiten zur Vergrämung und Entnahme auch tatsächlich genutzt werden.

Dabei müssen insbesondere die örtlichen Fischbestände, die Kormorankonzentration, die Gewässersituation und die geltenden Schutzgebietsregelungen berücksichtigt werden.

Wir wollen keine pauschale Bekämpfung des Kormorans.

Wir wollen einen wirksamen Schutz unserer heimischen Fischfauna.

Dazu gehört aus unserer Sicht auch, einen hohen Fraßdruck durch Kormorane dort zu begrenzen, wo dies nach der geltenden Rechtslage möglich und fachlich begründet ist.

Verantwortung für unsere Fischfauna

Die organisierte Angelfischerei leistet seit vielen Jahren einen erheblichen Beitrag zur Pflege und Entwicklung unserer Gewässer.

Fischereiberechtigte und Angelvereine investieren Zeit und private Mittel in Gewässerpflege, Monitoring, Hege, Besatz, Laichhabitate, Renaturierungsmaßnahmen und den Schutz empfindlicher Fischarten.

Diese Arbeit verdient Unterstützung.

Ebenso verdient die Jägerschaft Anerkennung, wenn sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten zum Schutz der Fischfauna beiträgt.

Fischartenschutz funktioniert am besten, wenn Angler, Fischereiberechtigte, Jäger, Gewässerbewirtschafter, Behörden und Naturschutz miteinander arbeiten – und nicht gegeneinander.

Unser Appell

Wir sprechen uns deshalb klar für die rechtskonforme Kormoranbejagung an der Ilm, an der Talsperre Heyda und an weiteren geeigneten Thüringer Gewässern aus.

Dabei gilt:

Keine eigenmächtigen Aktionen.
Keine Missachtung von Schutzgebieten.
Keine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen.
Keine unnötige Störung anderer geschützter Arten.
Aber auch keine unnötige Zurückhaltung dort, wo die geltende Verordnung eine rechtmäßige Maßnahme ermöglicht.

Die aktuelle Thüringer Kormoranverordnung ist geltendes Recht. Wer innerhalb ihres Anwendungsbereichs handelt, muss ihre Voraussetzungen vollständig beachten.

Unser Ziel ist klar:

Gesunde Gewässer, stabile Fischbestände und ein verantwortungsvoller Umgang mit allen Arten.

Die Kormoranbejagung kann dabei – richtig eingesetzt und rechtlich sauber durchgeführt – ein wichtiger Bestandteil des Fischartenschutzes sein.

Petri Heil und Waidmannsheil!

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