Am 18. Oktober beschließen Bundestag und Bundesrat ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Erhöhung der Sicherheit in Deutschland, das unter anderem ein Verbot des Mitführens von Messern in bestimmten öffentlichen Bereichen vorsieht. Anglerinnen und Angler sind aufgrund ihres berechtigten Interesses davon ausgenommen.
Für Angler ist das Mitführen eines Messers unvermeidlich. Wie jeder Angler weiß, ist ein Kiemenschnitt oder ein Stich ins Herz vorgeschrieben, um den Fisch nach der Betäubung tierschutzgerecht zu töten. In den letzten 18 Monaten wurde in der nationalen Diskussion ein mögliches Verbot aller Messer oder sogar des Tragens von Messern in der Öffentlichkeit thematisiert.
Waffenverbotszonen auch im öffentlichen Personenverkehr
Das Sicherheitspaket ändert vier bestehende Gesetze: das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Verfassungsschutzgesetz und das für die Angelfischerei relevante Waffengesetz. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des Waffengesetzes gehören unter anderem ein Verbot des Mitführens von Messern im öffentlichen Personenverkehr und die Ermächtigung der Landesregierungen, so genannte Waffenverbotszonen einzurichten. Die eher vagen Ausnahmeregelungen in der bisherigen Fassung des Waffengesetzes sahen jedoch eine Ausnahme für ein „berechtigtes Interesse“ vor, das im weitesten Sinne als Freizeitbeschäftigung wie Jagen oder Angeln oder als berufliche Tätigkeit, bei der ein Messer benötigt werden könnte, ausgelegt wurde. Diese Ausnahmen wurden beibehalten, wenn auch in der neuen Fassung des Gesetzes präzisiert. Das Verbot „gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse am Führen der Waffe oder des Messers besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei“:
- 42 b) 3. WaffG (2024) Personen die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- 42 b) 8. WaffG (2024) Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports oder einem allgemein anerkannten Zweck führen, dürfen dies auch weiterhin tun.
In § 42 des Gesetzesentwurfes wurde § 42b, hinzugefügt, welcher sich unmittelbar auf das Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenverkehr bezieht. Die Ausnahmen von diesem Verbot sind dieselben wie in den Waffenverbotszonen. Das heißt, solange der Angler ein Messer sicher im Gepäck verstaut und bei einer Kontrolle z.B. über einen gültigen Fischereierlaubnisschein sein „berechtigtes Interesse“ nachweist, greift die Ausnahmeregelung.
Die Fischerei- und Wasserrechtskommission ist zusammen mit der Justitiarin des DAFV zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung keine relevanten negativen Auswirkungen für die Angelfischerei hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes, des zumutbaren Transportes zum Angelplatz, sowie der Verwendung geeigneter Messer beim Angeln im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmeregelungen vorsieht.
Kritik an der Unbestimmtheit des Begriffs „berechtigtes Interesse“
Die Ausnahmen des alten Gesetzes wurden beibehalten, aber die Definitionen blieben vage formuliert. Niels Heinrich von der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister (NWR) aus Hamburg äußerte sich dazu am 23. September 2024 in einer öffentlichen Anhörung wie folgt: „Wir wissen nicht mal, was ein Messer ist. Ein Messer ist im Gesetz nicht normiert, nicht beschrieben…Und das Gleiche ist auch der sogenannte anerkannte Zweck. Man darf Messer, wenn man einen allgemein anerkannten Zweck hat, mitführen. Aber dieser allgemein anerkannte Zweck findet schnell seine Grenzen“. Heinrich deutet hier zu Recht an, dass die bestehenden Ausnahmen und die neu eingefügten Paragrafen zu vage formuliert sind. Im Vorfeld der öffentlichen Anhörung hat der DAFV Kontakt zu Bundestagsabgeordneten der demokratischen Fraktionen im Innenausschuss aufgenommen. Diese Bundestagsabgeordneten wurden gebeten, den Begriff des „berechtigten Interesses“ im Gesetzentwurf zu präzisieren und darauf hinzuweisen, dass dies für Angler am besten durch eine ausdrückliche Nennung im Gesetz erreicht werden kann.
Ausnahmeregelungen klarer gefasst
Die vom DAFV geforderte Erwähnung der Freizeitfischerei scheint zwar nicht im Gesetz, aber zumindest in der Begründung zu § 42 a und b aufgenommen worden zu sein. Im Entwurf des Ausschusses heißt es, dass „Ausnahmeregelungen für Personen gelten, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung von Sport (z.B. auch Schieß- und Angelsport) führen“. Der Gesetzentwurf wurde mit der Begründung am 18. Oktober dem Deutschen Bundestag zur Abstimmung zugeleitet.
Quelle: https://dafv.de/themen/politik/bundespolitik/bundestag-und-bundesrat-beschliessen-verschaerfung-des-waffenrechts